| fahrzeugbezogene Anwendung der 1%-Regelung bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge für private Zwecke |
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In seinem Urteil vom 9. März 2010 (VIII R 24/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 21. Januar 2002) die 1%-Regelung für jedes Fahrzeug, und nicht nur das mit dem höchsten Listenpreis, anzuwenden ist, soweit die tatsächliche Nutzung nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
In dem entschiedenen Fall hielt der Kläger, ein Unternehmensberater, in den Jahren 2002 und 2003 durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei, Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Fahrtenbücher hat der Kläger für keines der Fahrzeuge geführt. In den Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 ermittelte der Kläger einen privaten Nutzungsanteil nur für ein Fahrzeug.
Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt für jedes der Fahrzeuge einen privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Die Revision wies der BFH als unbegründet zurück.
Der BFH führt in der Urteilsbegründung aus, dass der Gesetzeswortlaut für eine fahrzeugbezogene Anwendung der Ermittlung des zu versteuernden privaten Nutzungsanteils spricht und dem weder die Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck der Vorschrift, noch systematische Gründe entgegenstehen.
Die Vervielfältigung des zu versteuernden privaten Nutzungsanteils durch die mehrfache Anwendung könne der Steuerpflichtige durch das Führen ordnungsgemäßer Fahrtenbücher vermeiden.
Das Finanzgericht ist nach Auffassung des BFH in rechtlicher Hinsicht auch nicht an die im BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 geäußerte Verwaltungsauffassung gebunden, da Verwaltungsvorschriften mangels Rechtsnormqualität für die Gerichte nicht beachtlich sind. Der Kläger könne die Anwendung der Verwaltungsvorschrift auch dann nicht verlangen, wenn es sich um eine Billigkeitsvorschrift handelte, da sie außerhalb des gesetzlichen Rahmens liege.
Das Schreiben vom 21. Januar 2002 hat das BMF zwischenzeitlich mit seinem Schreiben vom 18. November 2009 ersetzt, dass erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. In dieses neue Schreiben ist die Regelung, dass der zu versteuernde private Nutzungsanteil bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge für private Zwecke nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zu ermitteln ist, nicht mehr aufgenommen worden. Statt dessen geht die Finanzverwaltung nun davon aus, dass entsprechend des BFH-Urteils die Privatnutung für jedes Fahrzeug zu ermitteln ist.
In Streitfällen, für die noch das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 anzuwenden ist (bis einschließlich 2008), sollte deshalb geprüft werden, ob eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige sich darauf beruft, im Vertrauen auf die Gültigkeit des BMF-Schreibens keine Fahrtenbücher geführt zu haben. |

