| Impressum auch bei Facebook? Nicht immer! |
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Nach einem Schlussurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11 muss ein Facebook-Profil über ein Impressum verfügen, wenn es zu Marketingzwecken, also nach Auffassung des LG Aschaffenburg kommerziell genutzt wird.
Die für das Impressum auch in anderen kommerziellen Veröffentlichungen üblichen Pflichtangaben müssen nach Auffassung des Gerichts einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Muss man erst danach suchen, genügen die Angaben nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 5 TMG (und ggf. § 55 RStV).
Dem hat das Landgericht Lübeck nunmehr gewichtige Gründe entgegen gesetzt (6 O 501/11, verkündet am 30.01.2012, noch nicht rechtskräftig):
"Die Informatinspflichten aus § 5 TMG gelten für den Facebookauftritt der Beklagten nciht. Nach § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die vom Kläger geforderten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. (...).
Zwar ist die Beklagte auch Diensteanbieter im Sinne des TMG. (...) Der Begriff der Telemedien ist ein umfassender. Das TMG hat das zuvor geltende Teledienstegesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst, nach denen zwischen Telediensten und Mediendiensten zu unterscheiden war. Diese Unterscheidung ist durch die neue Definition der Telemedien aufgehoben worden (vgl. Wandtke/Hartmann, Medienrecht, Praxishandbuch, 2. Auflage, Bd. 5, Kapitel 1, Rdnr. 35 ff.). Übereinstimmend sind mit dem Begriff Telemedien entsprechende Dienste gemeint und nicht Medieninhalte oder -Unternehmen. Man sollte deshalb von Telemediendiensten sprechen, deren Gegenstand grundsätzlich jede Informations- und Kommunikationsleistung sein kann. (...) Gleichwohl ist die Impressumspflicht nicht ausgelöst. Es fehlt insoweit an der regelmäßigen Entgeltlichkeit des angebotenen Telemediendienstes."
Diese sei es aber, die für die Impressumspflicht relevant sei. Es solle dem Nutzer dort, wo er durch Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Telemediendienstes Verbindlichkeiten gegen sich begründet, ermöglicht werden, sogleich über die Identität des Vertragspartners informiert zu werden (vgl. Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, Rn. 2 zu § 5 TMG).
Das Landgericht Lübeck weiter: "Hätte der Gesetzgeber die Impressumspflicht für jede Form der kommerziellen Kommunikation begründen wollen,so hätte er auf die in § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG vorgenommene Definition dieser Form der Kommunikation zurückgreifen können. Das hat er aber nicht getan..."
Anmerkung: Die Begründung des Landgerichts Lübeck überzeugt. So lange keine Vertragsabschlüsse über Facebook initiiert werden, sondern auf das Angebot eines Unternehmens lediglich hingewiesen wird, muss -das ist das Ergebnis des Urteils- bei Facebook kein Impressum angegeben werden.
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Andreas Will Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 040-32809780 - Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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