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Einwilligung oder SPAM?

 

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - I ZR 38/10

 

1. Die Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen ("Opt-in"-Erklärung). Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht .

 

2. Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG ist - ebenso - eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene, Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich. Eine Einwilligungserklärung, die sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht, genügt diesen Anforderungen nicht.