| Buy-Out-Vereinbarungen auf dem Prüfstand |
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Buy-out-Vereinbarungen mit Journalisten (hier: Süddeutsche Zeitung) auf dem Prüfstand Das OLG München (Az.: 6 U 4127/10, Urteil vom 21.04.2011) hatte sich in einem Eilverfahren (1. Instanz LG München) mit den Vereinbarungen der Süddeutschen Zeitung zu befassen, die diese mit Jornalisten abschließt, die Artikel dort einreichen. Das OLG München ist zum Ergebnis gekommen, dass die Süddeutsche Zeitung diese Journalisten in der Verwertung der Artikel unangemessen benachteilige. Um es vorweg zu nehmen: Nach dem nun abgeschlossenen Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung, das der Deutsche Journalisten-Verband DJV für sich verbuchen konnte, wird der Streitgegenstand in einem Hauptsacheverfahren erneut überprüft werden. Die Sache kann zu gegebener Zeit auch vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Es ist dementsprechend lediglich ein Etappensieg, auf den sich die Journalisten stützen können. Auf Vertragswerke mit Externen bzw. ggf. auch „Freien“ ist dennoch besonders zu achten. Wer die Endentscheidung in der Auseinandersetzung nicht abwarten will, kann Verträge auch heute schon entsprechend des Urteils des OLG München überprüfen und ggf. ändern. Zum Fall: Die Süddeutsche Zeitung verwendete zum Zeitpunkt der Antragstellung die folgenden Klauseln in Autorenanmeldeformularen, die nach Auffassung des OLG München Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen: Klausel 1: „Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung und der Datenbanknutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der Süddeutschen Zeitung zusätzlich honoriert.“
Hierzu das OLG München: „Wenn auch ein journalistischer Beitrag für eine Tageszeitung in der Regel – anders als im Falle der Übersetzung einer Buchvorlage – nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ausgewertet werde und Fragen der Absatzbeteiligung des Urhebers an der Verwertung seines journalistischen Beitrags oder der Beteiligung an Lizenzerlösen im Rahmen einer Drittverwertung für die Beurteilung der Angemessenheit eines Honorars im Regelfall nicht so sehr im Vordergrund stünden, sei jedenfalls in Kombination mit der Einschränkung, dass bereits mit jeder Honorarzahlung die umfassende Rechteeinräumung zugunsten des Verlages vollumfänglich abgegolten sei, die verfahrensgegenständliche Klausel (Nr. 1) mit wesentlichen Grundgedanken des Urhebervertragsrechts unvereinbar und benachteilige den Urheber unangemessen.“
Es sollte also nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung des OLG München jedenfalls darauf geachtet werden, dass für den Fall der umfassenden Verwertung weitere Vergütungen vorgesehen sind, um die Angemessenheit der Bezahlung für die Rechteübertragung sicherzustellen. Die Vergütung der gesamten Verwertung mit einer Pauschale und ggf. weitere Vergütung im Fall der Drittverwertung der Printrechte reichte hier jedenfalls nicht aus.
Klausel 2: „Drittverwertungsrecht:… Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der Süddeutschen Zeitung frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.
Das OLG München hat gegen diese Regelung folgendes einzuwenden:
„Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG erwirbt der Verleger oder Herausgeber bei Überlassung eines Beitrages an eine Zeitung im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht. Der Grund für diese Regelung liegt nach Auffassung des OLG München darin, dass ein Urheber häufig seinen Beitrag mehreren Zeitungen gleichzeitig anbieten muss, um die Chance zu erhalten, dass sein Beitrag überhaupt genommen wird. Müsste er der Reihe nach vorgehen und zunächst die Entscheidung der jeweiligen Redaktion über die Aufnahme seines Beitrags abwarten, wäre letzterer möglicherweise schon veraltet. Soll das vermieden werden, dürfe dieser nicht exklusiv gebunden sein.“
Es wird also bei Anwendung der o.g. Grundsätze hier darauf zu achten sein, dass entweder einfache Nutzungsrechte erworben werden und der Journalist ansonsten frei bleibt, den Artikel anderweitig anzubieten und zu verwerten, und zwar unbeschadet einer vorherigen Nutzung durch den Vertragspartner. Oder es wird sogleich eine „Buy-Out“-Vereinbarung getroffen, dann aber unter Berücksichtigung der Grundsätze zu Klausel 1, also einer angemessenen weiteren Vergütung, nicht nur im Fall der Drittverwertung.
Gegen die Einräumung des Rechts, die Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen und diese ebenfalls zu ermächtigen, dies zu tun, hatte das OLG München indessen nichts einzuwenden. Dies sei für die Funktionsfähigkeit des Massengeschäfts notwendig.
Andreas Will Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz |

