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Irreführende Werbung: „Das exklusivste Autohaus Europas“ |
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In einem Fall warb die Beklagte in Zeitungen damit, das „exklusivste Autohaus Europas“ zu sein. Das Gericht entschied zugunsten der von uns vertretenen Klägerin, dass diese Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG und damit unzulässig gemäß § 3 UWG ist. Der Klägerin steht damit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zu.
Schon sprachlich lässt das Wort „exklusiv“ keinen Superlativ zu. Exklusivität bedeutet Ausschließlichkeit, was genau genommen den Vergleich mit anderen „exklusiven“ Autohäusern schon ausschließt. Abgesehen von dieser sprachlichen Unsinnigkeit war aber auch nicht ersichtlich, warum die Beklagte in Sachen Fahrzeugauswahl und Service gerade eine Spitzenstellung gegenüber ihren Mitbewerbern einnehmen sollte. Dafür hätte sie die Kunden mit Hubschrauber einfliegen und ausschließlich mit Champagner bewirten müssen. Aber auch dies allein würde nicht reichen, da die Spitzenstellung auch im Hinblick auf das Sortiment, Mitarbeiter etc. tatsächlich eingenommen werden muss. Dies konnte die Beklagte nicht darlegen.
LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2006
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