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Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Kosmetikverordnung: SENANA

 

Beispiel: Senana Innovationen GmbH

 

 

Bereits abgegebene Unterlassungserklärungen und „Alt-Urteile“ zum Thema Kosmetikverordnung

 

 

Die SENANA Innovationen GmbH mahnt Kosmetikanbieter und –Hersteller gegenwärtig ab. Sie begründet die Abmahnungen mit angeblichen Verstößen ihrer Mitbewerber gegen Vorschriften des § 3 UWG i.V.m. §§ 28 II, 32 I Nr. 1 LFGB, § 2 KosmetikV i.V.m. Anlage 2 Teil A Nr. 15 a Spalten c, d und e. Die Mitbewerber, so die Begründung, würden Mittel, die Kaliumhydroxid und/oder um Natriumhydroxid enthalten, als Mittel „zur Hornhautentfernung“ anbieten. Dies sei unlauter, weil diese Stoffe nach der deutschen Kosmetikverordnung als Mittel zur Nagelhautentfernung anzusehen seien und die Hornhautentfernung als Verwendungszweck nicht genannt ist.

Die Abmahnungen lassen es unberücksichtigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen höherrangiges EU-Recht (EG-Verordnung über kosmetische Mittel, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) die Kosmetikverordnung der Bundesrepublik Deutschland verdrängt. Dies ist noch nicht in allen Bereichen der Fall, da diese insgesamt erst am 11.06.2013 in Kraft treten wird. Es sind jedoch Ausnahmen vorhanden, die bereits seit dem 1. Dezember 2010 gelten. Es lohnt sich in jedem Fall, genau zu prüfen, ob diese Ausnahmen für Ihr Unternehmen bzw. Produkt greifen. Ungeachtet dessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die deutsche Kosmetikverordnung als Grund der Abmahnung (noch) ausreicht.

Die Prüfung kann zum Ergebnis haben, dass Abmahnungen unter Bezugnahme auf die deutsche Kosmetikverordnung im o.g. Zusammenhang rechtswidrig sind. Sie kann auch dazu führen, dass bereits abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen wegen der Gesetzeslage bereits jetzt gekündigt werden können bzw. auch müssen, da hierzu relativ kurze Fristen gelten. Für Urteile und Beschlüsse der Landgerichte kann wegen der veränderten Umstände ggf. ähnliches gelten.

Es ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dieser Artikel ersetzt diese nicht und es wird auch davon abgeraten, sich ohne fachanwaltliche Unterstützung gegen eine Abmahnung zu wehren.

 

Für die Prüfung solcher Rechtsprobleme steht Ihnen

 

Rechtsanwalt Andreas Will, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, .

040-32809780

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