will_partner_hg4.jpg
Zum unlauteren Abfangen von Kunden

Ein Unternehmen hat eine Telefonnummer für sich registriert und in Betrieb genommen, die der Servicenummer eines Mitbewerbers bis auf eine Ziffer ähnelte. Das OLG Frankfurt verbot die Verwendung der ähnlichen Nummer für den Fall, dass der Anrufer nicht am Beginn seines Anrufes auf den Umstand hingewiesen wird, dass er einen Konkurrenten des Inhabers der eigentlich richtigen Rufnummer anruft. Wird nicht auf diesen Umstand hingewiesen, handele es sich um ein unlauteres Abfangen von Kunden, das wettbewerbswidrig ist.


OLG Frankfurt, Urteil v. 11.09.2008 - 6 U 197/07